Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 neue Regelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen bekanntgegeben. Diese basieren auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2022, in welchem Kontrollgebühren bzw. Vertragsstrafen, die für die Nutzung privater Parkplätze erhobenwerden, als umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung für eine Dienstleistung eingeordnet werden.
Auf Basis des Urteils des EuGH wurde im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) der neue Absatz 16b eingefügt, der die Kontrollgebühren als Vergütung für eine entgeltliche Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UstG) klassifiziert. Die Grundsätze des Erlasses sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei eine Übergangsregelung für bis zum 15. Dezember 2023 eingegangene Zahlungen gilt.